„Wer einem anderen eine Sache gegen Entgelt überlässt, leistet Gewähr, dass sie dem Vertrag entspricht.“ Die Gewährleistung ist grundsätzlich im ABGB geregelt und kommt dann zur Anwendung, wenn eine bewegliche (z. B. Auto) oder eine unbewegliche Sache (z. B. Grundstück) nicht den vertraglich vereinbarten Eigenschaften entspricht. Die Gewährleistung bestimmt Rechtsfolgen und Ansprüche, die Ihnen z. B. als Käufer im Rahmen eines Kaufvertrags zustehen, wenn der Verkäufer als Ihr Vertragspartner eine mangelhafte Ware oder Sache geliefert hat. Aber auch bei anderen Verträgen wie z. B. bei einem Werkvertrag, bei dem es eine Gewährleistung für Mängel des hergestellten Werks gibt, können Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung geltend gemacht werden. Auch eine vertraglich zugesicherte Rechtsposition kann mangelhaft sein. Man spricht in diesem Fall von einem Rechtsmangel. Neben der Gewährleistung kann im Übrigen auch Schadenersatz begehrt werden.