Das Schadenersatzrecht dient, anders als das Bereicherungsrecht, grundsätzlich der Wiederherstellung des Zustands vor Schadenseintritt und hat daher eine sogenannte Ausgleichsfunktion. Dort, wo eine Wiederherstellung nicht möglich ist (Personenschaden, das Originalbild eines Malers etc.), gebührt Geldersatz, was den Regelfall bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen darstellt. Das Schadenersatzrecht ist ein wichtiger Bestandteil des Zivilrechts und ist überwiegend im ABGB geregelt. Darüber hinaus gibt es aber noch diverse schadenersatzrechtliche Bestimmungen in anderen Gesetzen (AktG, GmbHG, UGB, KSchG, AHG etc.). Neben dem „herkömmlichen“ verschuldensabhängigen Schadenersatzrecht gibt es aber auch einige andere Arten des Schadenersatzes wie z. B. die Gefährdungshaftung (EKHG, PHG) oder die Eingriffshaftung (Schädigung durch genehmigte Betriebe, Schädigung im rechtfertigenden Notstand), wo auch ohne Verschulden des Schädigers Ersatz für den Schaden aufgrund der herbeigeführten Gefahr (z. B. durch die Inbetriebnahme eines Autos) oder des Eingriffs (behördlich genehmigte Anlagen) in ein absolut geschütztes Rechtsgut Ersatz für Beeinträchtigungen oder Schäden gebührt.
Wir vertreten Sie im Bereich des Zivilrechts qualifiziert in allen Fragen des Schadenersatzrechts, insbesondere bei ärztlichen Kunstfehlern, bei Fällen der Gewährleistung, bei Verkehrsunfällen, bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten und bei Sach- und Personenschäden.